Berufung

Die Rechtsmittel des Strafprozesses dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Ziel soll es sein, von einem übergeordneten Gericht die Überprüfung und Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu erwirken.

Berufungen in Strafsachen sind in den §§ 312 bis 332 der Strafprozessordnung geregelt und gegen die Urteile des Amtsgerichts - des Strafrichters oder des Schöffengerichts - zulässig. Hat die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, muss die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Wurde die Berufung verspätet eingelegt, wird sie vom Amtsgericht als unzulässig verworfen. Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Das bedeutet, das eine vom Amtsgericht verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe noch nicht rechtskräftig ist und daher nicht vollstreckt werden darf. Die Berufung stellt eine zweite Tatsacheninstanz beim Landgericht dar; es wird also die gesamte Beweisaufnahme - sofern keine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß erfolgt ist - erneut durchgeführt. Selbst neue Beweismittel sind in der Berufungsinstanz zulässig.

Bei der Berufung gilt das sogenannte "Verschlechterungsverbot". Das bedeutet, dass das Urteil erster Instanz in Art und Höhe der Rechtsfolgen (Strafen) nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verschlecherungsverbot dann nicht gilt, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hat.

In jedem Fall sollten Sie schon wegen der einzuhaltenden Fristen frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen zur Berufung. Sollte es dem Angeklagten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen.

Als Strafverteidiger übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen. Es kommen viele Mandanten, die es in der ersten Instanz ohne anwaltliche Vertretung versucht haben und die Übermacht von Gericht und Staatsanwaltschaft erlebt haben. Nur mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite wird das Gleichgewicht in Strafprozessen hergestellt.