Internetstrafrecht | Computerstrafrecht

Das Internetstrafrecht hat sich im Laufe der digitalen Revolution entwickelt. Das Internet umgibt uns heutzutage in allen Bereichen. Im Zuge dessen haben sich auch die Straftaten auf die digitale Welt verlagert. Das "Cyber Crime" umfasst Delikte des allgemeinen Strafrechts und des Nebenstrafrechts, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des Internets eine neue Bedeutung erfahren haben.

Das Internetstrafrecht ist als Querschnittsmaterie zu sehen, die sich aus vielen Einzelnormen - Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten - unterschiedlicher Gesetze zusammensetzt, etwa nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG). Zu den Straftaten, die unter der Verwendung von Computern begangen werden, gehören insbesondere: Computerbetrug (§ 263 a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270 StGB).

Delikte, bei denen das Internet regelmäßig als Transportmedium herangezogen wird, sind z. B.: Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 ff. StGB), Volksverhetzung und Gewaltdarstellung (§§ 130, 131 StGB), aber auch Betrug (§ 263 StGB), Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185-187 StGB) oder die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB). Aus dem Bereich des Urheberrechts sollen beispielhaft die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG) und das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG) genannt werden.

Die juristischen Konsequenzen eines einfach Mausklicks können verheerend sein. Dabei muss die Straftat noch nicht einmal vorsätzlich begangen worden sein. Es passiert schnell, dass man völlig unverschuldet zum Opfer und damit unfreiwillig in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen gerät: die Möglichkeiten sind zahlreich. Computer- und Internetstrafsachen verlangen sowohl den Strafverfolgungsorganen als auch den Strafverteidigern besondere Kenntnisse ab. Die zutreffende Bewertung etwa technischer Abläufe, digitaler Beweismittel und sonstiger Besonderheiten wird nur demjenigen Gelingen, der über diese Kenntnisse verfügt. Seit dem 24.8.2017 darf unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung).

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Internet- und Computerstrafrechts.