Umweltstrafrecht

Die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage des Menschen ist heute umfassend strafrechtlich geschützt. Der Kern der umweltstrafrechtlichen Tatbestände findet sich im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter der Überschrift "Straftaten gegen die Umwelt".

Unter Strafe gestellt sind nach den §§ 324 bis 330d StGB etwa die gravierende Verunreinigung eines der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden, der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen, das unerlaubte Betreiben von Anlagen und die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete. Zahlreiche weitere Tatbestände sind in Spezialgesetzen, wie z. B. dem Chemikaliengesetz (ChemG) oder dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthalten. Das Umweltstrafrecht ist in den letzten Jahren immer wieder erweitert und angepasst worden, nicht zuletzt, um mit technischen Entwicklungen und neuen Erkenntnissen über die Gefährlichkeit bestimmter Umweltverunreinigungen Schritt zu halten. Im Strafgesetzbuch normierte Umweltstraftaten können jeweils auch fahrlässig begangen werden.

Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Umweltstraftaten sind anknüpfend an die Tatfolgen oder Tatmotivation mit höherer Strafe bedroht. Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe kommt in bestimmten Fällen in Betracht, wenn die Gefahr freiwillig abgewendet oder der rechtswidrige Zustand beseitigt wurde, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Umweltstrafrechts.